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Wer auf der Suche nach einem guten Anwalt ist, weiß oft nicht, nach welchen Kriterien er suchen soll. Oft stößt er dabei auf den Begriff des Fachanwaltes. Doch was ist der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Fachanwalt?

Die Bezeichnung Rechtsanwalt
Erst einmal handelt es sich bei beiden Bezeichnungen um Anwälte, die ein Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich mit dem zweiten Staatsexamen absolviert und so die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Sie werden als Volljuristen bezeichnet. Die Zulassung zum Rechtsanwalt setzt dann einen Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer voraus. Dieser hat Erfolg, wenn keine Versagensgründe vorliegen, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und eine Vereidigung vor der Kammer erfolgte.

Weiterbildung zum Fachanwalt
Wer Rechtsanwalt ist, kann nach einer gewissen Dauer der Berufsausübung die Zulassung zum Fachanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Dafür muss In den letzten sechs Jahren vor der Antragstellung für mindestens drei Jahre eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt worden sein. Weiterhin müssen besondere theoretische und praktische Kenntnisse nachgewiesen werden, die das übliche Maß der juristischen Kenntnisse erheblich übersteigen. Auf welchen Gebieten die besonderen Kenntnisse in den jeweiligen Rechtsgebieten nachzuweisen sind, ist in der Fachanwaltsordnung geregelt.

Theoretischer Nachweis
Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erfolgt über Leistungskontrollen und Teilnahme an Lehrgängen. Lehrgänge müssen mindestens 120 Stunden besucht worden sein, je nach Fachgebiet kommen eventuell weitere Stunden hinzu. Außerdem müssen drei schriftliche Leistungskontrollen in Form von Aufsichtsarbeiten bearbeitet werden.

Praktischer Nachweis
Der praktische Nachweis erfolgt über die Bearbeitung von Fällen aus dem Berufsleben, über mindestens 40 und bis zu 120 Zeitstunden, je nach Rechtsgebiet. Zudem erfolgt abschließend ein Fachgespräch. Wer alles erfolgreich absolviert hat, erhält die Zulassung zum Fachanwalt.

Fortbildungspflicht
Der Fachanwalt verfügt also nachgewiesen über besondere Kenntnisse auf von ihm gewählten Rechtsgebieten, so dass der Mandant gerade bei speziellen Problemen hier gut aufgehoben ist. Zudem ist ein Fachanwalt dazu verpflichtet, sich pro Jahr für mindestens 15 Stunden auf seinen Fachgebieten fortzubilden und dies der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Zwar besteht die Fortbildungspflicht auch für Rechtsanwälte ohne Spezialisierung, allerdings ist gesetzlich keine Mindestanzahl an Stunden hierfür festgelegt. Die Vorgabe der Fortbildungsdauer für Fachanwälte garantiert so, dass sich dessen Kenntnisse immer auf dem aktuellen Stand befinden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Fachanwalt nicht auch auf anderen Rechtsgebieten Mandanten vertreten kann. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann also auch einen Fall im Familienrecht annehmen, wenn er sich sicher ist, Erfolg haben zu können.

Interessenschwerpunkte
Viele Anwälte geben auch ihre Interessenschwerpunkte oder Tätigkeitsschwerpunkte an, um für sich zu werben. Hierbei handelt es sich um Rechtsgebiete, für deren Kenntnisse der Anwalt keinen Nachweis vor der Rechtsanwaltskammer vorlegen muss, auf denen er aber tiefer gehende theoretische und praktische Kenntnisse erworben hat, entweder im Studium, durch Veröffentlichungen oder durch praktische Tätigkeit im Berufsleben. Es ist also keine Garantie für eine nachgewiesene Spezialisierung.

Rechtsgebiete

Auf folgenden Rechtsgebieten ist eine Fortbildung zum Fachanwalt möglich:

Verwaltungsrecht
Steuerrecht
Arbeitsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Familienrecht
Strafrecht
Insolvenzrecht
Versicherungsrecht
Medizinrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verkehrsrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Transport- und Speditionsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
Urheber- und Medienrecht
Informationstechnologierecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Agrarrecht
Internationales Wirtschaftsrecht
Vergaberecht
Migrationsrecht

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